Wissenswertes bei einem Schadensfall von A-Z

Von A wie Altschäden bis hin zur Wertverbesserung Ihres Fahrzeugs.

Altschäden

Nicht reparierte Unfallschäden, die auf frühere Schadensereignisse zurückzuführen sind.

Fiktive Abrechnung

Die Rechtsprechung erlaubt Ihnen die geschätzten Reparaturkosten lt. Gutachten anstelle der Reparatur, auf Wunsch auszahlen zu lassen. Diese Art der Abrechnung wird als fiktive Abrechnung bezeichnet. In diesem Fall wird die MwSt. nicht ausgezahlt, da sie nicht anfällt.

Merkantile Wertminderung

Betrag, den das Fahrzeug an Marktwert nach einem Unfall verliert, obwohl eine sach- und fachgemäße Reparatur stattgefunden hat. Festlegung durch Sachverständigen unter Berücksichtigung verschiedener Berechnungsmodelle und den Marktbedingungen für das Fahrzeug.

Mehrwertsteuer

Seit dem 01.07.2002 wurde die Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die Mehrwertsteuer nur noch bezahlt werden muss, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

N.F.A. / Neu für alt

Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht.

Notreparatur

Die Stellungnahme zur Notreparatur ist ein Bestandteil des Haftpflichtgutachtens. Es wird in Frage gestellt, ob das durch den Unfall geschädigte Fahrzeug notdürftig, ohne unverhältnismäßigen Aufwand, in fahrfähigen und verkehrssicheren Zustand gebracht werden kann, damit es für die Dauer der Wiederbeschaffung bzw. die Dauer bis zum Beginn der Reparatur weiterhin genutzt werden kann.

Nutzungsausfallentschädigung

Die Nutzungsausfallentschädigung wird dafür gezahlt, dass aufgrund eines schädigenden Ereignisses die Nutzung einer Sache für einen vorübergehenden Zeitraum nicht möglich ist.

Reparaturbestätigung

Bestätigung der sach- und fachgerechten Reparatur nach einem Unfallschaden, um die Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung wie z. B. Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten geltend zu machen.

Reparaturdauer

Die reine Reparaturdauer wird im Gutachten durch den Sachverständigen angegeben und ist auf Grund der Schadenminderungspflicht soweit wie möglich zu begrenzen.

Reparaturkosten

Kosten, die in der Werkstatt nach Wahl des Geschädigten erforderlich sind, um das unfallgeschädigte Fahrzeug sach- und fachgerecht zu reparieren.

Sonderzubehör

Werkseitig und privat nachgerüstete Extras, die maßgeblich den Wiederbeschaffungswert und eventuell die Wiederbeschaffungsdauer des Fahrzeuges beeinflussen.

Technische Wertminderung

Unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeuges, wenn trotz sach- und fachgerechter Reparatur der ursprüngliche Zustand nicht mehr hergestellt werden kann (z.B. Ersatzteile nicht mehr lieferbar).

Totalschaden

Bei einem technischen Totalschaden lässt sich das Fahrzeug aufgrund der erheblichen Beschädigung nicht mehr reparieren. Der Restwert ist Null. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann der Wagen noch fahrtüchtig sein; die Reparatur lohnt sich aber rechnerisch nicht mehr, weil der Wert des Autos deutlich geringer ist als die geschätzten Reparaturkosten.

Vorschäden

Reparierte Unfallschäden, die auf frühere Schadensereignisse zurückzuführen sind.

Wertverbesserung

Betrag, um den der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges steigt, wenn im Zuge der Reparatur, Altschäden beseitigt oder stark gebrauchte Verschleißteile erneuert werden.

130% Grenze

Wenn an einem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, hat man unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, dieses Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn eine Weiternutzung erwünscht ist. Soweit die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des betroffenen Fahrzeugs um nicht mehr als 30% übersteigen und die konkrete Reparatur nachgewiesen wird, kann eine Instandsetzung veranlasst werden.

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