Bürgerliches Gestzbuch § 249

IHRE RECHTE SIND DURCH DEN §249 BGB GEREGELT.

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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Kfz-Sachverständiger Ihres Vertrauens

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall steht es Ihnen grundsätzlich frei, einen Kfz-Sachverständigen bzw. einen Kfz-Gutachter Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Dieser hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Ein Kfz-Gutachter sichert die Beweise, stellt den Umfang und die Höhe des Schadens fest, ermittelt eine eventuelle Wertminderung, den Restwert, den Wiederbeschaffungs-wert und sagt Ihnen, wie viel Nutzungsausfallentschädigung Ihnen zusteht.

Die Kosten für das Kfz-Gutachten muss die Versicherung des Unfallverursachers (Schädigers) grundsätzlich übernehmen. Eine Ausnahme stellt ein sogenannter Bagatellschaden dar. Hier reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag bzw. ein Kurzgutachten aus, welches Sie selbstverständlich von uns bekommen können.

Es ist aber nicht immer klar erkennbar, ob tatsächlich nur ein Bagatellschaden vorliegt. Sie haben selbstverständlich auch die Möglichkeit Ihr Fahrzeug nicht reparieren zu lassen und die beanstandete Summe direkt zu erhalten. Diese Art der Abrechnung wird als fiktive Abrechnung bezeichnet. In diesem Fall wird die MwSt. nicht ausgezahlt, da sie nicht anfällt.

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Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Auch hier werden die Anwaltskosten von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen. Ein Anwalt berät Sie umfassend in allen Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit einer Schadensregulierung stehen und sorgt dafür, dass Ihre berechtigten Forderungen durchgesetzt werden.

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Reparaturwerkstatt Ihres Vertrauens

Sie dürfen Ihr Fahrzeug grundsätzlich in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Versicherungen haben kein Recht, Ihnen als Geschädigten eine Werkstatt vorzuschreiben.

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Auszahlung des Schadenersatzbetrages (fiktive Abrechnung)

Die Rechtsprechung erlaubt Ihnen die geschätzten Reparaturkosten lt. Gutachten anstelle der Reparatur, auf Wunsch auszahlen zu lassen. Diese Art der Abrechnung wird als fiktive Abrechnung bezeichnet. In diesem Fall wird die MwSt. nicht ausgezahlt, da sie nicht anfällt.

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weitere Schadenersatzansprüche

Im Rahmen der Gutachtenerstellung werden im Bedarfsfall alle erstattungsfähigen Ansprüche ermittelt, wie z. B Verdienstausfall, Schmerzensgeld etc.